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Anforderungen an den Wesenstest

Auszug der

„2011-I Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 4. Dezember 2014  Az.: IC2-2116.4-163“

 

 

37.3.4 Anforderungen an das Gutachten

Grundsätzlich muss ein Sachverständigengutachten mindestens folgende Aussagen enthalten:

 

a) Formelle Aspekte
- Datum der Erstellung des Gutachtens,
- Datum, Dauer und Ort(e) der Untersuchung,
- Name und Anschrift des Halters sowie Bezeichnung der Personen, die vom

Halter mit der Betreuung des Hundes beauftragt sind,
- Beschreibung des Hundes (Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Abstammung, Name, Farbe, Abzeichen), Identitätssicherung

(Tätowierung/Chip),
- Ort(e), an dem/denen der Hund überwiegend gehalten wird (Halteranwesen),
- Ergebnis der Überprüfung: „Das Tier wird als ein/kein Hund mit gesteigerter

Aggressivität und Gefährlichkeit beurteilt.“

 

 

b) Inhaltliche Aspekte (Regelfall)
- Ereignisse, die die Verhaltensentwicklung des Hundes seit Eintritt der

Geschlechtsreife beeinflusst haben (u. a. Ausbildungsstand, abgelegte

Prüfungen, Auffälligkeiten, Sicherheitsstörungen),
- Verwendungszweck des Hundes,
- Beschaffenheit des Halteranwesens (Einzäunung, freie oder Zwingerhaltung)

und sonstige für die Entwicklung der Wesensart relevante Haltungsumstände,
- Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen im Halteranwesen,
- Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen außerhalb des

Halteranwesens (z. B. Kinder, Radfahrer und Jogger) und im Straßenverkehr angeleint (und/oder frei laufend) in bekannter und unbekannter Umgebung,
- Reaktion des Hundes auf Kommandos angeleint und/oder frei laufend,
- Leinenführigkeit,
- Verhalten des Hundes gegenüber anderen Hunden und Tieren angeleint

(und/oder frei laufend),
- Verhalten des Hundes bei ihm unbekannten optischen und akustischen Reizen,
- Verhalten des Hundes gegenüber dem Halter und den sonstigen

Betreuungspersonen in verschiedenen Situationen,
- Empfehlungen für das weitere Halten und Führen des Hundes; diese stellen für

die Behörden eine wertvolle Hilfe dar bei ihrer Entscheidung, ob und ggf. welche

Einzelanordnungen im konkreten Fall auszusprechen sind (etwa Haltung in

einem ausbruchsicheren Grundstück bzw. Zwinger; Anbindung
an einer nach der Tierschutz-Hundeverordnung zulässigen Laufvorrichtung,

wobei sichergestellt sein muss, dass sich dem Hund keine unbefugten Personen

nähern können, Leinenzwang in bewohnten Bereichen, kein unbeaufsichtigter

Aufenthalt im Halteranwesen etc.).

 

 

 

c) Ausnahmen

 

In begründeten Einzelfällen kann von den vorstehenden
(Mindest-)Anforderungen abgewichen werden. Abweichungen sind beispielsweise möglich bei der Vorgabe, den Hund im Halteranwesen zu überprüfen, wenn nach Aussage des Sachverständigen eine abschließende Bewertung des Territorialverhaltens des Hundes auch anderweitig durchgeführt werden konnte.

 

Insoweit gilt folgendes:

  • Bei Hunden, die ausschließlich oder überwiegende im Halteranwesen gehalten werden und nicht bzw. nur ausnahmsweise ausgeführt werden, ist stets eine Überprüfung im Halteranwesen erforderlich.

  • Bei Hunden, die regelmäßig ausgeführt und an andere Orte mitgenommen werden, ist die Beurteilung unter verschiedenen Reizlagen und Situationen des täglichen Lebens ausreichend (z.B. Verhalten im Verkehr; Begegnung mir Radfahrern, Joggern, Kindern älteren oder gehbehinderten Menschen, anderen Hunden). In diesem Fall muss im Gutachten eine nachvollziehbare Bewertung des Territorialverhaltens des Hundes im heimischen Bereich enthalten sein.

  • Die gleichzeitige Überprüfung von mehr als zwei Hunden erfüllt die Anforderungen an eine sorgfältige Begutachtung nicht. Ebenfalls ungeeignet ist die ausschließliche Überprüfung auf Hundesportplätzen.

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